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Wenn Gelassenheit und Vertrauen zum Risiko werden – Scheinselbstständigkeit im Yogabusiness

  • 1. Juni
  • 5 Min. Lesezeit

Aktuelle Entwicklungen und deren Auswirkungen auf Yogalehrer:innen und Yogastudios


Kooperationen und Beziehungen entstehen unter Yogis und Yoginis in der Regel unkompliziert, freundschaftlich und häufig auch ganz spontan. So meist auch die Zusammenarbeit zwischen Yogalehrer:innen und Yogastudios. Unter anderem dieser wertschätzende Umgang miteinander, verbunden mit beruflicher Freiheit, macht Yoga als Beruf besonders attraktiv. Dabei kann genau diese Leichtigkeit zum Problem werden. Nicht zuletzt auch deshalb, weil Finanzen, Organisation und rechtliche Grundkenntnisse im Yogabusiness in kaum einer Yogalehrerausbildung wirklich hinreichend vermittelt werden. Wer sich Wissen in diesem Bereich nicht selbst aneignet oder sich entsprechend beraten lässt, kann später unschöne Überraschungen erleben. Dann helfen keine Gelassenheit, kein Vertrauen darauf, dass sich schon alles fügen wird, und auch kein Hindurch-Atmen. Auch wenn sich die Freuden des Yogalehrer-Daseins sicherlich nicht im Pflegen der Buchhaltung, dem Erstellen der Steuererklärung und schon gleich gar nicht im Studieren und Anwenden von Gesetzen und Rechtsprechung zeigen: Wer Yoga zum Beruf macht, kommt an diesen Themen nicht (mehr) vorbei.


Eines dieser Themen ist die Frage, ob und wann aus einer Zusammenarbeit ein Beschäftigungsverhältnis entsteht, für das unter anderem Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind. Dieses wenig yogische Thema „Scheinselbstständigkeit im Yogabusiness“ möchte ich als Rechtsanwältin/Fachanwältin für Arbeitsrecht und Yogalehrerin in diesem Blogbeitrag beleuchten. Nicht mit dem Ziel, Angst zu verbreiten, sondern um Yogalehrende und Studioinhaber:innen für die damit verbundenen Fallstricke zu sensibilisieren.


Vielleicht weißt du bereits, dass Yogalehrende grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind? Das ist schon mal gut. Vielleicht kennst du jemanden, der von Nachzahlungen an die Deutsche Rentenversicherung -egal ob in Folge einer fehlenden Rentenversicherung als Selbstständige/r oder wegen entdeckter Scheinselbstständigkeit - betroffen ist? Natürlich weniger gut. Und du fragst dich nun, was es damit auf sich hat und ob du selbst alles richtig gemacht hast?





Erstmal: Begrifflichkeiten sauber unterscheiden!


Das Thema Scheinselbstständigkeit hat zunächst mal nichts mit der Frage nach der Rentenversicherungspflicht zu tun. Allgemein gilt: Wer (yoga-)lehrende Tätigkeiten ausübt und beim Finanzamt als Freiberufler gemeldet ist, der unterliegt in aller Regel der Rentenversicherungspflicht, hat also Rentenbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung zu bezahlen. Befreit wird davon nur, wer die Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 603 EUR/Monat auf das gesamte Jahr gerechnet nicht überschreitet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Yogalehrertätigkeit haupt- oder nur nebenberuflich ausgeübt wird. Auch wer im Hauptberuf bereits Rentenbeiträge abführt, muss als nebenberuflich tätige(r) Yogalehrende(r) zusätzlich Beiträge aus diesem Einkommen bezahlen. Nur wer mit dem Einkommen aus dem Hauptjob bereits oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt (was eher selten der Fall sein dürfte), zahlt keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge aus der Nebentätigkeit mehr.


Davon zu unterscheiden ist der umgangssprachlich geprägte Begriff „Scheinselbstständigkeit“. Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass jemand davon ausgeht, er sei als Selbständiger tätig, faktisch aber wie ein angestellter Mitarbeiter handelt bzw. behandelt wird, also in Wahrheit abhängig beschäftigt ist. Schauen wir uns einige Details an.


Herrenberg-Urteil führt zu strenger Prüfpraxis


Warum wurde die Thematik Scheinselbständigkeit in der Yogabranche überhaupt zum Dauerbrenner?

Mitverantwortlich dafür ist insbesondere ein im Jahr 2022 ergangenes Gerichtsurteil, das sogenannte Herrenberg-Urteil. Seitdem prüfen die Sozialversicherungsträger - oft im Rahmen von Betriebsprüfungen - deutlich genauer, ob insbesondere Lehrkräfte wirklich unternehmerisch frei arbeiten oder faktisch wie Angestellte in den Betrieb eingebunden sind. Zwischenzeitlich wurden zwar neue Regelungen für das Statusfeststellungsverfahren von Honorarlehrkräften erlassen, wonach bei Feststellung einer Versicherungspflicht erst ab 01.01.2028 Rentenversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Allerdings bedeutet das leider kein Aufatmen für die Yogawelt? Denn aufgeschoben ist nicht aufgehoben!


Typische Situationen in Yoga-Studios


Wer nicht gerade ein eigenes Yogastudio unterhält, unterrichtet - vor allem zu Beginn der Yogalehrer:innenkarriere oder wenn Yoga nur nebenberuflich unterrichtet wird - in "fremden" Yogastudios. Manchmal auf Mini-Job-Basis, deutlich häufiger aber auf Honorarbasis, d.h. der Yogalehrende stellt dem Studio eine Rechnung über die unterrichteten Yogaeinheiten. Häufig trifft man dabei unter anderem eine oder mehrere der nachfolgenden Situationen an:


  • Yogalehrende werden in den Stundenplan des Studios integriert

  • Yogalehrende haben feste Kurszeiten und Abläufe zu beachten

  • Buchungen und Abrechnung der Stunden laufen über das Studio

  • Yogalehrende nutzen Studioinfrastruktur und Equipment des Studios

  • Yogalehrende treten nicht oder nur in geringem Umfang selbst werbend am Markt auf

  • Honorare werden vom Studio vorgegeben und nicht individuell ausgehandelt

  • Yogalehrende haben keine oder nur wenige weitere Auftraggeber, unterrichten also nur oder im Wesentlichen in einem Studio


Je mehr dieser Faktoren auf einer von Justitias Waagschalen liegen und je weiter sich diese dadurch senkt, desto eher ist vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Die vermeintliche Honorarkraft entpuppt sich dann schnell als scheinselbstständig und damit als abhängig beschäftigte Person. Daran ändern auch vertragliche Formulierungen im entsprechend titulierten "Honorarvertrag" nichts, wenn dessen Inhalt so letztlich nicht gelebt wird.


Eine klare gesetzliche Vorgabe dazu, wann ein Yogalehrer oder eine Yogalehrerin selbstständig ist und wann abhängig beschäftigt, ist ein in der Yogaszene vielfach geäußerter Wunsch. Sie existiert bislang aber nicht. Dazu gleich mehr.


Folgen einer falschen Einordnung des Erwerbsstatus eines Yogalehrenden


Auch wenn es grundsätzlich der Solo-Selbstständige ist, der seinen Erwerbsstatus zu klären hat, treffen die Auswirkungen einer falschen Einordnung maßgeblich den Auftraggeber, also den Studiobetreibenden.


Der tatsächlich abhängig Beschäftigte muss zwar in der Regel Sozialabgaben für drei Monate nachzahlen und muss abstrakt auch mit dem (eher geringen) Risiko von Regressforderungen des Yogastudios rechnen. Richtig dicke kommt es aber vor allem für den Auftraggeber. Denn wird dieser wegen einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung zum Arbeitgeber der vermeintlichen Honorarkraft, sieht er sich Nachforderungen hinsichtlich der Sozialabgaben für die zurückliegenden vier Jahre (!!) ausgesetzt. Weitere arbeitsrechtliche Verpflichtungen wie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder die Pflicht zur Gewährung von Urlaub wirken angesichts der Summen aus den Nachzahlungsbescheiden wie ein harmloser kleiner Zwerg - dürfen aber auch nicht ganz vergessen werden. Du unterrichtest in Deinen Klassen aus Sorge vor Haftungsrisiken keinen Kopfstand? Dann solltest Du auch einen wirtschaftlichen Genickbruch vermeiden.


"Neue Selbstständigkeit" - Entschärfung der Zeitbombe?


Ende März wurde nun ein erster Gesetzesentwurf bekannt, mit dem die große Unsicherheit nach dem Herrenberg-Urteil entschärft werden soll. Danach sollen Lehrende künftig ein Wahlrecht haben. Der Selbstständige kann sich für die "neue Form der selbstständigen Tätigkeit" entscheiden oder in der bisherigen Welt der Ungewissheit weiter leben (und praktizieren). Für diese "neue Form der selbstständigen Tätigkeit" sollen klare gesetzliche Kriterien für die Einordnung als selbstständige Tätigkeit definiert werden. Abgrenzungskriterien wie "Eingliederung in die Abläufe" und "Abhängigkeit von den Vorgaben des Auftragsgebers", wie sie derzeit noch Anwendung finden, wären in diesem Modell dann nicht mehr entscheidend. Stattdessen soll es einen Kriterienkatalog geben. Aus diesem Katalog muss ein Kriterium für die Annahme einer Selbstständigkeit in jedem Fall erfüllt sein: es muss dem Lehrenden erlaubt sein, selbst eine Vertretung zu stellen. Von den weiteren vier Kriterien müssen zwei erfüllt sein, um von einer Selbstständigkeit ausgehen zu können. Und was ist dann die Folge einer Einordnung in die "neue Form der selbstständigen Tätigkeit"? Wer dieses Modell wählt, ist zwar selbstständig, soll aber dennoch automatisch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Insbesondere für Yogastudiobetreiber dürfte sich die Attraktivität dieser Selbstständigkeitsform daher in Grenzen halten. Zumal die Zahlungspflicht den Auftraggeber treffen soll. Lust auf mehr Zeit im Büro und mehr Verwaltungsaufwand? Here you are.

Mit anderen Worten: wer nicht automatisch rentenversicherungspflichtig sein möchte, für den ändert sich wohl rein gar nichts. Die Einordnung bleibt dann komplex und stark einzelfallabhängig.


Das Ganze ist aber selbstverständlich nur ein Entwurf und bis zum Gesetz ist es glücklicherweise noch ein gutes Wegstück. Zeit, die unbedingt genutzt werden sollte! Yogalehrende und Studios tun gut daran, ihre Zusammenarbeit umfassend zu analysieren, möglichst klar zu gestalten und sich rechtlich bestmöglich abzusichern. Neben einer entsprechenden Vertragsgestaltung ist es wichtig, das vertraglich Geregelte so auch tatsächlich zu leben und für den Fall einer Prüfung eine entsprechende Dokumentationslage geschaffen zu haben.


Gelassenheit und Vertrauen sind wertvolle Güter.

Rechtssicherheit aber auch.





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